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Artikel 69 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt wird.
Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.
Artikel 69 EPÜ → Schutzbereich
Beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.
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