Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.
(A 150 I EPÜ)
Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.
(A 150 IV EPÜ)
Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sein. In diesen Verfahren sind der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend.
(A 150 II S.1 und 2 EPÜ)
Insbesondere läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des Prüfungsantrags für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab.
(A 150 S.3 II EPÜ)
Eine internationale Anmeldung, für die das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung.
(A 150 III EPÜ)
R 107 I EPÜ: Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag die folgenden Handlungen vorzunehmen:
a) die gegebenenfalls nach Artikel 158 Absatz 2 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;
b) die Anmeldungsunterlagen anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;
c) die nationale Grundgebühr nach Regel 106 Buchstabe a zu entrichten;
d) die Benennungsgebühren zu entrichten, wenn die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 früher abläuft;
e) die Recherchengebühr nach Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muß;
f) den Prüfungsantrag nach Artikel 94 zu stellen, wenn die in Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft;
g) die Jahresgebühr für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 37 Absatz 1 früher fällig wird;
h) gegebenenfalls die Ausstellungbescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel 23 einzureichen.
Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/91, G 5/93, G 4/98 und Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev.
Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen.
(R 108 II EPÜ) Stellt das Europäische Patentamt fest, daß die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(R 108 III EPÜ) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(R 108 IV EPÜ)
Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98.
Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erstellt, so wird die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.
(R 107 II EPÜ)
Unbeschadet Regel 86 Absätze 2 bis 4 [→ Änderungen] kann die Anmeldung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderlichen ergänzenden Recherche zugrunde gelegt.
(R 109 EPÜ)
Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/93, G 2/02 und G 3/02