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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:pct:internationaler_recherchenbericht

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Internationaler Recherchenbericht

Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.(A 157 I EPÜ)

A 157 II EPÜ: Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3

  • a) wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt;
  • b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.1)

A 157 III EPÜ: Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang

  • a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird;2)
  • b) die Recherchengebühr herabgesetzt wird.3)

Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.(A 157 IV EPÜ)4)

siehe auch

1)
Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 3/91, G 5/93
2) , 4)
Siehe hierzu den Beschluß des Verwaltungsrats vom 10.06.2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche (ABl. EPA 2005, 422 f.).
3)
Siehe hierzu die Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 14.09.1979, 11.12.1980, 09.12.1993, 08.06.2000 und 10.06.2005 zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche (ABl. EPA 1979, 368; 1981, 5; 1994, 6; 2000, 321; 2005, 422 f.).
ep/pct/internationaler_recherchenbericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1