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Das Europäische Patentamt wird als ausgewähltes Amt im Sinn des Artikels 2 Ziffer xiv des Zusammenarbeitsvertrags tätig, wenn der Anmelder einen der benannten Staaten, auf die sich Artikel 153 Absatz 1 oder Artikel 149 Absatz 2 bezieht, ausgewählt hat und für diesen Staat Kapitel II dieses Vertrags verbindlich geworden ist. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats gilt dies auch dann, wenn der Anmelder in einem Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder Staatsangehöriger eines Staats ist, der nicht Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags ist oder für den Kapitel II nicht verbindlich ist, sofern er einer Personengruppe angehört, der die Versammlung des Internationalen Verbands für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durch einen Beschluß nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b des Zusammenarbeitsvertrags gestattet hat, einen Antrag auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen.
(A 156 EPÜ)
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