Artikel 169 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
Artikel 169 (1) EPÜ → Zeitpunkt des Inkrafttretens
Beschreibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Artikel 169 (2) EPÜ → Inkrafttreten nach Ratifikation oder Beitritt
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens nach der Ratifikation oder dem Beitritt eines Staates.
Diese Gebührenordnung tritt am 20. Oktober 1977 in Kraft.
GESCHEHEN zu München am 20. Oktober 1977
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.