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Artikel 169 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft drei Monate nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von sechs Staaten, in deren Hoheitsgebiet im Jahre 1970 insgesamt mindestens 180 000 Patentanmeldungen für die Gesamtheit dieser Staaten eingereicht wurden.
Artikel 169 EPÜ → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
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