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Artikel 169 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens nach der Ratifikation oder dem Beitritt eines Staates.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel 169 EPÜ → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
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