Bestimmung des Schutzbereichs

Artikel 69 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung durch die Patentansprüche bestimmt wird, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind.

Artikel 69 (1) EPÜ

Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Das Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein Dokument, das die Auslegung von Artikel 69 EPÜ regelt. Artikel 69 EPÜ definiert den Schutzbereich eines europäischen Patents oder einer europäischen Patentanmeldung. Das Protokoll dient dazu, eine einheitliche und faire Auslegung dieses Artikels sicherzustellen.

Die Auslegung der Patentansprüche bezieht sich auf den Prozess, durch den der genaue Schutzbereich eines Patents bestimmt wird. Dies ist entscheidend, um festzustellen, welche technischen Merkmale durch das Patent geschützt sind und welche nicht [→ Patentschutz].

Die Auslegung von europäischen Patentansprüchen ist sowohl im Prüfungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt als auch in nationalen Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren von zentraler Bedeutung. Nationale Gerichte müssen die Grundsätze des Artikels 69 EPÜ und des Auslegungsprotokolls anwenden, um den Schutzbereich des Patents zu bestimmen und sicherzustellen, dass der Patentinhaber einen angemessenen Schutz erhält, während gleichzeitig ausreichende Rechtssicherheit für Dritte gewährleistet wird. Relevante Entscheidungen wie G 1/98 und T 1173/97 betonen die Notwendigkeit einer einheitlichen und fairen Auslegung der Patentansprüche in allen Verfahren.

Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.1)

Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patent nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ.2)

Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt.3)

Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen.4)

Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden.5)

Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung [PatG → Patentverletzung, EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage] und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.6)

Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist.7)

Die Ansprüche eines europäischen Patents müssen die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.8)

siehe auch

Artikel 69 EPÜ → Schutzbereich
Beschreibt den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

1)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit, mwN
2) , 3) , 4) , 5) , 6)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024
7)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2010, 858 Rn. 13 - Crimpwerkzeug III
8)
Entscheidung G 2/88 der Großen Beschwerdekammer