Beschwerdekammerausschuss

GOBA → Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses

Artikel 1 GOBA → Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses
Artikel 2 GOBA → Zusammensetzung des Beschwerdekammerausschusses
Artikel 3 GOBA → Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses
Artikel 4 GOBA → Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses
Artikel 5 GOBA → Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses

Die Geschäftsordnung des Beschwerdekammerausschusses regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses (Artikel 2 (2) GOBA).

Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).1)

Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 EPÜ [→ Zusammensetzung des Verwaltungsrats] und drei aus dem Kreis amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten ausgewählt werden. Das Präsidium hat demgegenüber nur noch beratende Funktion (Regel 12b Abs. 3 Buchstabe c AusfO 2016).2)

siehe auch

Artikel 21 (1) EPÜ → Beschwerdekammern

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10