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(1) a) Der Begriff „Präsident der Beschwerdekammern“ hat die in Regel 12a (1) der Ausführungsordnung zum EPÜ festgelegte Bedeutung.
b) Der Begriff „Beschwerdekammereinheit“ hat die in Regel 12a (1) der Ausführungsordnung zum EPÜ festgelegte Bedeutung.
(2) Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses.
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