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(1) Als nachgeordnetes Organ des Verwaltungsrats berät und unterstützt der Beschwerdekammerausschuss den Verwaltungsrat in dessen Überwachungsfunktion gemäß Artikel 4 (3) EPÜ, soweit sie die Beschwerdekammereinheit betrifft.
(2) Zu diesem Zweck wird der Beschwerdekammerausschuss
a) die Unabhängigkeit der Beschwerdekammereinheit überwachen, Empfehlungen aussprechen und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf Maßnahmen zur Verbesserung ihrer organisatorischen und managementbezogenen Autonomie beraten,
b) die Effizienz der Beschwerdekammereinheit überwachen, Empfehlungen aussprechen und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf allgemeine Zielvorgaben für die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern sowie die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Bewältigung des Arbeitsaufkommens und Verkürzung der Verfahrensdauer beraten,
c) allgemeine Empfehlungen zur Leitung der Beschwerdekammereinheit aussprechen, die sich auch auf Rekrutierungsfragen und auf Kriterien für die Leistungsbeurteilung erstrecken,
d) die allgemeine Leistung der Beschwerdekammereinheit bewerten, Empfehlungen aussprechen und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf Grundsätze für die Festlegung von Leistungskriterien und allgemeinen Kriterien für die Zuweisung der Fälle beraten,
e) zu dem vom Präsidenten der Beschwerdekammern erstellten Entwurf des Jahresberichts der Beschwerdekammern Stellung nehmen, bevor dieser zusammen mit einer Stellungnahme des Präsidenten des Amts dem Verwaltungsrat vorgelegt wird,
f) zu allen die Beschwerdekammereinheit betreffenden Anträgen des Präsidenten des Amts Stellung nehmen;
g) Stellung nehmen zu dem vom Präsidenten der Beschwerdekammern erstellten und von ihm nach Prüfung und Erörterung mit den zuständigen Bereichen des Amts fertiggestellten begründeten Haushaltsantrag für Personal, Sachmittel und sonstige Ressourcen, die zur Erreichung der Ziele der Beschwerdekammereinheit erforderlich sind, bevor dieser dem Präsidenten des Amts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird;
h) zur Ausführung des die Beschwerdekammereinheit betreffenden Teils des jährlichen Haushaltsplans durch den Präsidenten der Beschwerdekammern Stellung nehmen;
i) erforderlichenfalls Nutzerkonsultationen zu Angelegenheiten durchführen, die die Nutzer unmittelbar betreffen, wie Vorschläge zur Änderung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer.
(3) Der Beschwerdekammerausschuss erlässt auf der Grundlage eines Vorschlags des Präsidenten der Beschwerdekammern die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, bevor sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
(4) Der Beschwerdekammerausschuss unterbreitet gemeinsam mit dem Präsidenten des Amts einen Vorschlag zur Ernennung des Präsidenten der Beschwerdekammern.
(5) Der Vorsitzende des Beschwerdekammerausschusses trägt dafür Sorge, dass der Verwaltungsrat alle erforderlichen Informationen erhält.
(6) Der Beschwerdekammerausschuss kann bestimmte Aufgaben vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats einem engeren Gremium übertragen.
(7) Der Beschwerdekammerausschuss kann ständig oder von Fall zu Fall Sachverständige oder Berater beiziehen.
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