Der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ist die natürliche oder juristische Person oder Institution, mit der der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis unterhält. Dazu gehören Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Arbeitnehmer tätig ist.
Der Arbeitgeber hat gemäß dem Gesetz Rechte und Pflichten in Bezug auf die Erfindungen des Arbeitnehmers, insbesondere das Recht, eine Diensterfindung durch Erklärung in Anspruch zu nehmen [§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme], sowie die Pflicht, eine gemeldete Diensterfindung zum Schutzrecht anzumelden [§ 13 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland] und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu gewähren [§ 9 ArbnErfG → Vergütung bei Inanspruchnahme].
Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG darf sich gegebenenfalls auch der Arbeitgeber berufen.1)
ArbnErfG → Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.