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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:schutzrechtsanmeldung_im_inland

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Schutzrechtsanmeldung im Inland

§ 13 (1) ArbnErfG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine patentfähige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzüglich zu geschehen.

Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG → Inanspruchnahme). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG → Wirkung der Inanspruchnahme). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG → Vergütungsanspruch) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG → Schutzrechtsanmeldung im Inland). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.1)

§ 13 (2) ArbnErfG

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt,

  1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8);
  2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
  3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.
§ 13 (3) ArbnErfG

Genügt der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme der Diensterfindung seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die Anmeldung der Diensterfindung für den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

§ 13 (4) ArbnErfG

Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der Anmeldung auf den Arbeitnehmer über.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze
arbeitnehmererfinderrecht/schutzrechtsanmeldung_im_inland.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1