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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:zweck_des_wettbewerbsrechtes

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Zweck des Gesetzes

§ 1 (1) UWG

Dieses Gesetz [UWG → Wettbewerbsgesetz] dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

§ 1 (2) UWG → Vorrang spezieller Vorschriften

siehe auch

UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.

wettbewerbsrecht/zweck_des_wettbewerbsrechtes.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1