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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:vorrang_spezieller_vorschriften

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Vorrang spezieller Vorschriften (§ 1 (2) UWG)

§ 1 (2) UWG

Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes [UWG → Wettbewerbsgesetz] vor.

siehe auch

UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.

wettbewerbsrecht/vorrang_spezieller_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1