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wettbewerbsrecht:abmahnkosten

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Abmahnkosten

Abmahnkosten sind die Kosten, die dem Abmahnenden durch die Abmahnung entstehen und die er vom Abgemahnten ersetzt verlangen kann [§ 13 (3) UWG → Abmahnkostenersatz], sofern die Abmahnung berechtigt ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Diese Kosten umfassen in der Regel die Anwaltskosten und sonstige Aufwendungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Abmahnung notwendig sind[1].

Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach den erforderlichen Aufwendungen, die dem Abmahnenden durch die Abmahnung entstehen, und kann variieren je nach Komplexität des Falles und den anfallenden Anwaltsgebühren.

Zinsen auf die Abmahnkosten können anfallen, wenn der Abgemahnte die Kosten nicht fristgerecht begleicht, wobei die Höhe der Zinsen gesetzlich geregelt ist und sich nach dem Verzugszins richtet.

Eine Abmahnkostenpauschale ist ein festgelegter Betrag, der als pauschaler Ersatz für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangt werden kann, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine schnelle Abwicklung zu ermöglichen.

siehe auch

§ 13 (3) UWG → Abmahnkostenersatz
Der Abmahnende kann bei berechtigter und den Anforderungen entsprechender Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Abgemahnten verlangen.

wettbewerbsrecht/abmahnkosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1