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Die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, ist auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.1)
Die einem Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes2). Sie fällt daher auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist deshalb in voller Höhe zu erstatten.3)
§ 12 (1) S. 2 UWG → Abmahnkostenersatz
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