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§ 1069 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.
§ 1069 (1) ZPO → Zuständigkeiten für Zustellungen im Ausland
Bestimmt die deutschen Übermittlungsstellen für Zustellungen im Ausland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.
§ 1069 (2) ZPO → Zuständigkeiten für Zustellungen in Deutschland
Regelt die deutschen Empfangsstellen für Zustellungen innerhalb Deutschlands nach der Verordnung (EU) 2020/1784.
§ 1069 (3) ZPO → Bestimmung der deutschen Zentralstelle
Ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung der deutschen Zentralstelle für die Verordnung (EU) 2020/1784.
§ 1069 (4) ZPO → Zentralstelle des Bundes
Legt fest, dass das Bundesamt für Justiz die Zentralstelle des Bundes ist.
§ 1069 (5) ZPO → Übertragung von Verordnungsermächtigungen
Erlaubt die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen an oberste Landesbehörden.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 1 → Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784.
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