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verfahrensrecht:bestimmung_der_deutschen_zentralstelle

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Bestimmung der deutschen Zentralstelle

§ 1069 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung der deutschen Zentralstelle für die Verordnung (EU) 2020/1784.

§ 1069 (3) ZPO

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.

siehe auch

§ 1069 ZPO → Verordnungsermächtigungen
Legt die Zuständigkeiten für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1784 fest und ermächtigt zu entsprechenden Verordnungen.

verfahrensrecht/bestimmung_der_deutschen_zentralstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:27 von 127.0.0.1