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Artikel 71b (2) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) erklärt, dass Kapitel II der Verordnung Anwendung findet, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und keine andere gerichtliche Zuständigkeit besteht.
In Fällen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat und diese Verordnung die ihn betreffende gerichtliche Zuständigkeit nicht anderweitig begründet, findet Kapitel II, soweit einschlägig, ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten Anwendung. Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei einem gemeinsamen Gericht auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines Drittstaats zuständig sind.
Artikel 71b → Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte
Regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte, die von mehreren Mitgliedstaaten errichtet wurden.
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