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Artikel 71b (3) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) ermöglicht einem gemeinsamen Gericht, seine Zuständigkeit auf Schäden auszuweiten, die durch Patentverletzungen innerhalb und außerhalb der Union entstanden sind, unter bestimmten Bedingungen.
Ist ein gemeinsames Gericht hinsichtlich eines Beklagten nach Nummer 2 in einem Rechtsstreit über eine Verletzung eines Europäischen Patents, die zu einem Schaden innerhalb der Union geführt hat, zuständig, kann dieses Gericht seine Zuständigkeit auch hinsichtlich eines aufgrund einer solchen Verletzung außerhalb der Union entstandenen Schadens ausüben. Diese Zuständigkeit kann nur begründet werden, wenn dem Beklagten gehörendes Vermögen in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist und der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist.
Artikel 71b → Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte
Regelt die Zuständigkeit gemeinsamer Gerichte, die von mehreren Mitgliedstaaten errichtet wurden.
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