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verfahrensrecht:zurueckweisung_des_mahnantrags

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Zurückweisung des Mahnantrags

§ 691 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Mahnantrag zurückgewiesen wird, sowie die Rechtsmittel, die gegen eine solche Zurückweisung möglich sind.

§ 691 (1) ZPO → Gründe für die Zurückweisung des Mahnantrags
Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht oder wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

§ 691 (2) ZPO → Wirkung der Zustellung bei Zurückweisung
Regelt die Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids in Bezug auf die Wahrung von Fristen oder die Hemmung der Verjährung, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.

§ 691 (3) ZPO → Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Mahnantrags
Beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags, wenn dieser in einer maschinell lesbaren Form übermittelt wurde und diese Form für das Gericht ungeeignet erscheint.

siehe auch

ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, bei dem ein Mahnbescheid beantragt werden kann, um die Zahlung einer unbestrittenen Forderung zu erreichen.

verfahrensrecht/zurueckweisung_des_mahnantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:36 von 127.0.0.1