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§ 691 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids bei Zurückweisung des Antrags.
Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
§ 691 ZPO → Zurückweisung des Mahnantrags
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Mahnantrag zurückgewiesen wird, sowie die Rechtsmittel, die gegen eine solche Zurückweisung möglich sind.
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