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§ 691 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Mahnantrags.
Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
§ 691 ZPO → Zurückweisung des Mahnantrags
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Mahnantrag zurückgewiesen wird, sowie die Rechtsmittel, die gegen eine solche Zurückweisung möglich sind.
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