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§ 691 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Gründe fest, aus denen ein Mahnantrag zurückgewiesen werden kann.
Der Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
§ 691 ZPO → Zurückweisung des Mahnantrags
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Mahnantrag zurückgewiesen wird, sowie die Rechtsmittel, die gegen eine solche Zurückweisung möglich sind.
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