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§ 538 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen darf.
Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie wesentliche Verfahrensmängel oder die Unzulässigkeit eines Einspruchs.
§ 538 ZPO → Zurückverweisung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann.
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