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verfahrensrecht:beweisaufnahme_und_entscheidung_durch_das_berufungsgericht

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Beweisaufnahme und Entscheidung durch das Berufungsgericht

§ 538 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 538 (1) ZPO

Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

siehe auch

§ 538 ZPO → Zurückverweisung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Berufungsgericht eine Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen kann.

verfahrensrecht/beweisaufnahme_und_entscheidung_durch_das_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:15 von 127.0.0.1