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Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
§ 72 ff ZPO → Streitverkündung
Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
§ 72 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung, die es einer Partei ermöglicht, einen Dritten in den Rechtsstreit einzubeziehen, um Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung geltend zu machen oder abzuwehren.
§ 72 (1) ZPO → Streitverkündung bei ungünstigem Rechtsausgang
Erlaubt einer Partei, die für den Fall eines ungünstigen Rechtsausgangs einen Anspruch gegen einen Dritten erheben möchte oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, dem Dritten den Streit zu verkünden.
§ 72 (2) ZPO → Ausschluss von Gericht und Sachverständigen als Dritte
Stellt klar, dass das Gericht und gerichtlich ernannte Sachverständige nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten.
§ 72 (3) ZPO → Recht des Dritten zur weiteren Streitverkündung
Gibt dem Dritten das Recht, seinerseits eine weitere Streitverkündung vorzunehmen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Streitverkündung
Regelt die Bedingungen und Verfahren der Streitverkündung, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien und Dritten, sowie die Auswirkungen der Streitverkündung auf den Rechtsstreit.
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