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verfahrensrecht:recht_des_dritten_zur_weiteren_streitverkuendung

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Recht des Dritten zur weiteren Streitverkündung

§ 72 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Dritten das Recht, seinerseits eine weitere Streitverkündung vorzunehmen.

§ 72 (3) ZPO

Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

siehe auch

§ 72 ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.

verfahrensrecht/recht_des_dritten_zur_weiteren_streitverkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:26 von 127.0.0.1