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verfahrensrecht:streitverkuendung_bei_unguenstigem_rechtsausgang

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Streitverkündung bei ungünstigem Rechtsausgang

§ 72 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einer Partei, die für den Fall eines ungünstigen Rechtsausgangs einen Anspruch gegen einen Dritten erheben möchte oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, dem Dritten den Streit zu verkünden.

§ 72 (1) ZPO

Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

siehe auch

§ 72 ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.

verfahrensrecht/streitverkuendung_bei_unguenstigem_rechtsausgang.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:26 von 127.0.0.1