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verfahrensrecht:ausschluss_von_gericht_und_sachverstaendigen_als_dritte

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Ausschluss von Gericht und Sachverständigen als Dritte

§ 72 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass das Gericht und gerichtlich ernannte Sachverständige nicht als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten.

§ 72 (2) ZPO

Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 72 ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.

verfahrensrecht/ausschluss_von_gericht_und_sachverstaendigen_als_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:26 von 127.0.0.1