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§ 384 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.
§ 384 (1) ZPO → Zeugnisverweigerung bei vermögensrechtlichem Schaden
Erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden zufügen würde.
§ 384 (2) ZPO → Zeugnisverweigerung bei Gefahr der Unehre oder Strafverfolgung
Erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen könnte.
§ 384 (3) ZPO → Zeugnisverweigerung bei Offenbarung von Geheimnissen
Erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren würde.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Beweis durch Zeugen
Regelt die Bedingungen und Umstände, unter denen Zeugen im Zivilprozess aussagen müssen oder das Recht haben, die Aussage zu verweigern, einschließlich der persönlichen und sachlichen Gründe für die Zeugnisverweigerung.
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