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verfahrensrecht:zeugnisverweigerung_bei_offenbarung_von_geheimnissen

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Zeugnisverweigerung bei Offenbarung von Geheimnissen

§ 384 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbaren würde.

§ 384 (3) ZPO

Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

siehe auch

§ 384 ZPO → Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.

verfahrensrecht/zeugnisverweigerung_bei_offenbarung_von_geheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:07 von 127.0.0.1