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verfahrensrecht:zeugnisverweigerung_bei_gefahr_der_unehre_oder_strafverfolgung

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Zeugnisverweigerung bei Gefahr der Unehre oder Strafverfolgung

§ 384 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verweigerung der Aussage, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr der Strafverfolgung nach sich ziehen könnte.

§ 384 (2) ZPO

Das Zeugnis kann verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

siehe auch

§ 384 ZPO → Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge die Aussage aus sachlichen Gründen verweigern kann.

verfahrensrecht/zeugnisverweigerung_bei_gefahr_der_unehre_oder_strafverfolgung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:07 von 127.0.0.1