Anzeigen:
§ 699 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.
§ 699 (1) ZPO → Vollstreckungsbescheid auf Antrag
Erläutert, dass das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlässt, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
§ 699 (2) ZPO → Maschinelle Bearbeitung des Vollstreckungsbescheids
Bestimmt, dass der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden kann, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird.
§ 699 (3) ZPO → Kosten im Vollstreckungsbescheid
Regelt, dass die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind.
§ 699 (4) ZPO → Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Beschreibt die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Antragsgegner und die Bedingungen für die Zustellung im Parteibetrieb.
§ 699 (5) ZPO → Belehrung des Antragsgegners
Fordert, dass die Belehrung gemäß § 232 dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitgeteilt wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 7, Titel 1 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, wobei der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen kann, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, sofern der Schuldner nicht widerspricht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de