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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:belehrung_des_antragsgegners

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Belehrung des Antragsgegners

§ 699 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert, dass die Belehrung gemäß § 232 dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitgeteilt wird.

§ 699 (5) ZPO

Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

siehe auch

§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.

verfahrensrecht/belehrung_des_antragsgegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:38 von 127.0.0.1