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verfahrensrecht:vollstreckungsbescheid_auf_antrag

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Vollstreckungsbescheid auf Antrag

§ 699 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlässt, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

§ 699 (1) ZPO

Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

siehe auch

§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.

verfahrensrecht/vollstreckungsbescheid_auf_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:38 von 127.0.0.1