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§ 699 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind.
In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.
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