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Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist ein deutsches Gesetz, das die Zustellung von Dokumenten und Bescheiden im Rahmen der öffentlichen Verwaltung regelt.
Das Verwaltungszustellungsgesetz definiert, wie Behörden auf Bundes- und Länderebene sowie andere öffentliche Einrichtungen offizielle Schriftstücke zustellen müssen. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch Post oder elektronisch, wobei unterschiedliche Zustellungsarten vorgesehen sind.
§ 3 VwZG → Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
Regelt die Zustellung durch die Post mit einer Zustellungsurkunde, um den Empfang zu dokumentieren.
§ 4 VwZG → Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief
Verlangt die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief, um einen Nachweis über den Zugang zu erhalten.
§ 5 VwZG → Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
Erlaubt der Behörde, Dokumente gegen ein Empfangsbekenntnis zuzustellen.
§ 6 VwZG → Zustellung an gesetzliche Vertreter
Bestimmt, dass Dokumente an gesetzliche Vertreter zugestellt werden müssen, wenn der Empfänger geschäftsunfähig ist.
§ 7 VwZG → Zustellung an Bevollmächtigte
Legt fest, dass Zustellungen an Bevollmächtigte gerichtet werden können.
§ 8 VwZG → Heilung von Zustellungsmängeln
Heilung von Zustellungsmängeln gilt, wenn das Dokument tatsächlich zugegangen ist.
§ 9 VwZG → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung von Dokumenten im Ausland durch verschiedene Methoden.
§ 10 VwZG → Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Erlaubt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.
§ 11 VwZG → Zusätzliche Zustellungsformen
Ermöglicht die Nutzung zusätzlicher Zustellungsformen, wenn erforderlich.
§ 12 VwZG → Zustellung bei Gefahr im Verzug
Erlaubt eine Zustellung bei Gefahr im Verzug ohne besondere Formalitäten.
§ 13 VwZG → Sonderregelungen für elektronische Zustellung
Stellt Sonderregelungen für die elektronische Zustellung von Dokumenten bereit.
§ 14 VwZG → Übergangsbestimmungen
Regelt Übergangsbestimmungen für die Einführung des Gesetzes.
§ 15 VwZG → Öffentliche Zustellung
Behandelt die öffentliche Zustellung, wenn keine andere Zustellung möglich ist.
→ Öffentliche Verwaltung
Arbeitet auf verschiedenen Ebenen, von der Kommunalverwaltung über die Landesverwaltung bis hin zur Bundesverwaltung, und ist oft in Ministerien, Behörden und Ämter unterteilt.
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