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§ 189 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Dokument als zugestellt gilt, wenn es der Person tatsächlich zugegangen ist, an die es dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, auch wenn die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar ist oder zwingende Zustellungsvorschriften verletzt wurden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
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