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verfahrensrecht:zustellung_an_bevollmaechtigte

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Zustellung an Bevollmächtigte

§ 171 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden kann, wobei der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat.

§ 171 ZPO

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/zustellung_an_bevollmaechtigte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:08 von 127.0.0.1