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§ 539 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil, wenn der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.
Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
§ 539 ZPO → Versäumnisverfahren
Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.
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