Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:versaeumnisurteil_bei_nichterscheinen_des_berufungsbeklagten

finanzcheck24.de

Versäumnisurteil bei Nichterscheinen des Berufungsbeklagten

§ 539 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren, wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und der Berufungskläger ein Versäumnisurteil beantragt.

§ 539 (2) ZPO

Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.

siehe auch

§ 539 ZPO → Versäumnisverfahren
Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.

verfahrensrecht/versaeumnisurteil_bei_nichterscheinen_des_berufungsbeklagten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:16 von 127.0.0.1