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verfahrensrecht:vernehmung_an_bestimmten_orten

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Vernehmung an bestimmten Orten

§ 382 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.

§ 382 (1) ZPO → Vernehmung von Regierungsmitgliedern an ihrem Amtssitz
Bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen werden.

§ 382 (2) ZPO → Vernehmung von Parlamentsmitgliedern am Sitz der Versammlung
Legt fest, dass Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während ihres Aufenthalts am Sitz der Versammlung vernommen werden.

§ 382 (3) ZPO → Abweichungen von den Vernehmungsvorschriften
Beschreibt die Notwendigkeit einer Genehmigung für Abweichungen von den Vernehmungsvorschriften durch die jeweiligen Regierungs- oder Versammlungsorgane.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Bestimmungen zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Bedingungen für die Ladung, Vernehmung und Zeugnisverweigerung sowie der speziellen Regelungen für besondere Personengruppen.

verfahrensrecht/vernehmung_an_bestimmten_orten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:54 von 127.0.0.1