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verfahrensrecht:vernehmung_von_parlamentsmitgliedern_am_sitz_der_versammlung

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Vernehmung von Parlamentsmitgliedern am Sitz der Versammlung

§ 382 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während ihres Aufenthalts am Sitz der Versammlung vernommen werden.

§ 382 (2) ZPO

Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.

siehe auch

§ 382 ZPO → Vernehmung an bestimmten Orten
Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.

verfahrensrecht/vernehmung_von_parlamentsmitgliedern_am_sitz_der_versammlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:54 von 127.0.0.1