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verfahrensrecht:vernehmung_von_regierungsmitgliedern_an_ihrem_amtssitz

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Vernehmung von Regierungsmitgliedern an ihrem Amtssitz

§ 382 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen werden.

§ 382 (1) ZPO

Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.

siehe auch

§ 382 ZPO → Vernehmung an bestimmten Orten
Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.

verfahrensrecht/vernehmung_von_regierungsmitgliedern_an_ihrem_amtssitz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:54 von 127.0.0.1