Anzeigen:
§ 382 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Notwendigkeit einer Genehmigung für Abweichungen von den Vernehmungsvorschriften durch die jeweiligen Regierungs- oder Versammlungsorgane.
Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es: 1. für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, 2. für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung, 3. für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
§ 382 ZPO → Vernehmung an bestimmten Orten
Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de