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verfahrensrecht:schiedsspruch_mit_vereinbartem_wortlaut

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Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut

§ 1053 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 erlassen wird und dieselbe Wirkung wie ein regulärer Schiedsspruch hat.

§ 1053 (2) ZPO

Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

siehe auch

§ 1053 ZPO → Vergleich
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.

verfahrensrecht/schiedsspruch_mit_vereinbartem_wortlaut.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1