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verfahrensrecht:notarielle_beurkundung_bei_schiedsspruechen

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Notarielle Beurkundung bei Schiedssprüchen

§ 1053 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzt die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch, wenn dies erforderlich ist.

§ 1053 (3) ZPO

Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

siehe auch

§ 1053 ZPO → Vergleich
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.

verfahrensrecht/notarielle_beurkundung_bei_schiedsspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1