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verfahrensrecht:vollstreckbarerklaerung_durch_notar

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Vollstreckbarerklärung durch Notar

§ 1053 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut durch einen Notar, sofern die Parteien zustimmen und die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 1053 (4) ZPO

Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

siehe auch

§ 1053 ZPO → Vergleich
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.

verfahrensrecht/vollstreckbarerklaerung_durch_notar.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:22 von 127.0.0.1