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§ 1053 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut durch einen Notar, sofern die Parteien zustimmen und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.
§ 1053 ZPO → Vergleich
Regelt die Bedingungen und Verfahren für Vergleiche im Rahmen schiedsrichterlicher Verfahren.
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